Ethische Begründung des Wahlrechts basierend auf dem Lebensmittelpunkt
Einleitung
Der vorliegende Text entstand in Zusammenarbeit zwischen menschlicher Expertise und künstlicher Intelligenz. Während die grundlegende Argumentation, die inhaltliche Ausrichtung und die Gliederung vollständig vom Verfasser konzipiert wurden, diente Claude Sonnet als unterstützendes Werkzeug für die sprachliche Ausarbeitung und stilistische Verfeinerung.
Diese Arbeitsweise ermöglicht es, die analytischen und kreativen Fähigkeiten des Menschen mit den sprachlichen Verarbeitungskapazitäten moderner KI- Systeme zu verbinden. Die hier präsentierten Ideen, Schlussfolgerungen und Bewertungen entspringen ausschließlich der intellektuellen Arbeit des Autors, während die technologische Unterstützung primär der sprachlichen Präzision und stilistischen Kohärenz diente.
Der Leser kann daher davon ausgehen, dass die inhaltliche Verantwortung und die argumentative Substanz dieses Textes beim menschlichen Verfasser liegen, während die Form durch die Möglichkeiten zeitgemäßer Textverarbeitungstechnologie optimiert wurde.
Die politischen und rechtlichen Argumente wurden explizit ausgelassen, nur die ethischen Aspekte sind relevant.
Der Lebensmittelpunkt ist ein Ort innerhalb des Staates, wo man dauerhaft lebt oder voraussichtlich leben wird. Ein Ortswechsel innerhalb des staatlichen Territoriums ändert nicht an der Bedeutung des Wortes Lebensmittelpunkt.
Grundlegende ethische Argumente für das Wahlrecht am Lebensmittelpunkt
Das Prinzip der moralischen Betroffenheit
Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in einer Gemeinschaft haben, sind unmittelbar und dauerhaft von den politischen Entscheidungen dieser Gemeinschaft betroffen. Ihre Lebensqualität, ihre sozialen Beziehungen, ihre wirtschaftliche Situation und ihre persönliche Entwicklung werden direkt durch lokale und nationale Politik beeinflusst. Aus diesem Grund haben sie einen legitimen moralischen Anspruch darauf, an der Gestaltung dieser Entscheidungen teilzuhaben.
Gerechtigkeit und Gleichberechtigung
Es ist ethisch problematisch, wenn Menschen, die dauerhaft in einer Gesellschaft leben und zu ihr beitragen, systematisch von der politischen Mitbestimmung ausgeschlossen werden, während andere, die möglicherweise nur formale Verbindungen zu dieser Gesellschaft haben, vollen Einfluss ausüben können. Dies schafft eine Hierarchie der Zugehörigkeit, die dem Prinzip menschlicher Gleichwertigkeit widerspricht.
Das Prinzip der Reziprozität
Wer dauerhaft in einer Gemeinschaft lebt, übernimmt faktisch Verantwortung und Verpflichtungen gegenüber dieser Gemeinschaft. Menschen zahlen Steuern, befolgen Gesetze, engagieren sich sozial und kulturell, und gestalten das Gemeinwesen mit. Die ethische Reziprozität verlangt, dass diese Beiträge und Verpflichtungen mit entsprechenden Rechten, insbesondere dem Recht auf demokratische Teilhabe, einhergehen.
Menschenwürde und Selbstbestimmung
Die Möglichkeit zur politischen Teilhabe ist ein wesentlicher Aspekt menschlicher Würde und Autonomie. Menschen als rationale, moralische Akteure haben das grundlegende Bedürfnis und Recht, ihre Lebensbedingungen mitzugestalten. Der Ausschluss vom politischen Prozess aufgrund formaler Kriterien, die nicht die tatsächliche Lebenssituation widerspiegeln, verletzt dieses fundamentale Prinzip der Selbstbestimmung.
Inklusivität und soziale Kohäsion
Eine Gesellschaft, die alle ihre faktischen Mitglieder als gleichberechtigte Teilhaber anerkennt, fördert sozialen Zusammenhalt und gegenseitiges Vertrauen. Die Anerkennung des Lebensmittelpunkts als Grundlage für politische Rechte stärkt das Gefühl der Zugehörigkeit und Verantwortung aller Gemeinschaftsmitglieder.
Mögliche ethische Einwände und deren Widerlegung
Das Wahlrecht ist ein Privileg der Staatsangehörigen
Argument: Das Völkerrecht auf Selbstbestimmung legt fest, dass das Staatsvolk über ein exklusives Recht der auf Selbstbestimmung hat.
Widerlegung: Das Recht auf Selbstbestimmung der Völker wird fehlerhaft verstanden. Der Begriff „Volk” bezieht sich nähmlich nicht auf die Staatsangehörigkeit. Das Völkerrecht zielt unter anderem auf den Schutz nationaler Minderheiten ab.
Das Recht auf Selbstbestimmung des Menschen wird verletzt, wenn eine politische Teilhabe nicht vorhanden ist.
Die Selbstbestimmung der Nichtstaatsangehörigen ist nicht gegeben, da sie fremdbestimmt werden. Dies verstößt gegen die Menscherechte.
Einwand: Loyalität und emotionale Verbundenheit
Argument: Staatsangehörigkeit drückt eine tiefere emotionale und kulturelle Verbundenheit aus, die für verantwortliche politische Teilhabe notwendig ist.
Widerlegung: Emotionale Verbundenheit und Loyalität entstehen primär durch gelebte Erfahrungen und gemeinsame Herausforderungen, nicht durch formale Dokumente. Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in einer Gemeinschaft haben, entwickeln oft stärkere praktische Verbindungen als solche, die zwar formal zugehörig sind, aber nicht dort leben.
Besonders problematisch ist die Annahme, dass Einbürgerung automatisch Loyalität garantiert. Dies gilt sowohl für Eingebürgerte als auch für Menschen, die von Geburt an die Staatsangehörigkeit besitzen. Wenn Menschen sich nur aus instrumentellen Gründen einbürgern lassen - um Rechte zu erlangen, ohne echte emotionale Bindung zu entwickeln - ist die resultierende “Loyalität” oberflächlich und erzwungen. Eine durch ethischen Zwang herbeigeführte Staatsangehörigkeit kann keine authentische Verbundenheit schaffen. Wahre Loyalität entsteht durch freiwillige Identifikation mit einer Gemeinschaft, nicht durch bürokratische Akte.
Zudem ist es ethisch fragwürdig, subjektive Gefühle als Voraussetzung für grundlegende demokratische Rechte zu verlangen.
Einwand: Stabilität und Dauerhaftigkeit der Zugehörigkeit
Argument: Staatsangehörigkeit garantiert eine dauerhafte Verbindung, während der Lebensmittelpunkt temporär sein kann.
Widerlegung: Auch Staatsangehörigkeit ist nicht unveränderlich - Menschen können diese wechseln oder verlieren. Darüber hinaus garantiert Staatsangehörigkeit faktisch keine dauerhafte Verbindung: Millionen von Staatsangehörigen wandern dauerhaft aus, behalten aber oft ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit und damit das Wahlrecht, obwohl sie keine reale Verbindung mehr zu den Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen haben. Gleichzeitig leben Menschen mit Lebensmittelpunkt oft jahrzehntelang in derselben Gemeinschaft und sind kontinuierlich von deren politischen Entscheidungen betroffen, ohne Mitspracherecht zu haben.
Diese Situation führt zu dem ethischen Paradox, dass ausgewanderte Staatsangehörige über die Zukunft einer Gesellschaft mitentscheiden können, in der sie nicht leben, während Menschen, die täglich die Konsequenzen dieser Entscheidungen tragen müssen, ausgeschlossen bleiben. Das untergräbt sowohl die demokratische Legitimität als auch die Gerechtigkeit des Systems.
Wichtiger als abstrakte Dauerhaftigkeit ist die gegenwärtige Betroffenheit von politischen Entscheidungen. Eine Person, die seit Jahren in einer Gemeinschaft lebt und arbeitet, ist unabhängig von der formalen Dauer ihres Aufenthalts real von den aktuellen politischen Entscheidungen betroffen und sollte entsprechende Mitbestimmungsrechte haben.
Einwand: Komplexität der Bestimmung des Lebensmittelpunkts
Argument: Es ist schwierig zu bestimmen, wo jemand wirklich seinen Lebensmittelpunkt hat, was zu Missbrauch führen könnte.
Widerlegung: Praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines ethischen Prinzips machen das Prinzip selbst nicht ungültig. Kriterien wie Wohnsitz, Arbeit, soziale Bindungen und zeitliche Dauer des Aufenthalts können objektiv erfasst werden. Die Komplexität ist nicht größer als bei anderen bereits etablierten rechtlichen Konzepten und rechtfertigt nicht den Ausschluss betroffener Menschen von demokratischen Rechten.
Oft wird gegen eine Erweiterung des Wahlrechts das Argument der zusätzlichen Kosten vorgebracht. Dabei wird jedoch übersehen, dass Nicht-Staatsangehörige ebenfalls Steuern zahlen und somit den politischen Apparat mitfinanzieren, ohne dafür bislang entsprechende demokratische Mitbestimmungsrechte zu erhalten.
Einwand: Wehrpflicht
Argument: Alle Staatsangehörigen sind wehr- oder ersatzdienstpflichtig..
Wiederlegung: Die Wehrpflicht ist in vielen Staaten – einschließlich Deutschland – faktisch ausgesetzt. Selbst zu Zeiten ihrer Anwendung war sie stark eingeschränkt: Sie betraf nur Männer eines bestimmten Alters und sah zahlreiche Ausnahmen vor, etwa für dritte Söhne oder aus gesundheitlichen Gründen.
Ethik verlangt Freiwilligkeit. Zwang, insbesondere der Zwang zum Militärdienst, widerspricht dem Recht auf Selbstbestimmung und ist daher aus ethischer Perspektive problematisch.
Darüber hinaus kann die Bereitschaft, Verantwortung für die Gesellschaft zu übernehmen, sich auf vielfältige Weise äußern – durch Steuerzahlung, ehrenamtliches Engagement, gesellschaftliche Teilhabe. Sie ausschließlich über die Wehrpflicht zu definieren, ist eine einseitige und überholte Vorstellung staatsbürgerlicher Pflicht.
Einwand: Schutz der nationalen Identität
Argument: Die Ausweitung des Wahlrechts könnte die kulturelle und politische Identität einer Nation verwässern.
Widerlegung: Dieser Einwand basiert auf einer statischen und unrealistischen Vorstellung von Identität, die nicht der Realität pluralistischer, sich entwickelnder Gesellschaften entspricht. Die Annahme einer homogenen “nationalen Identität” ist empirisch falsch - bereits innerhalb jeder Nation existieren vielfältige regionale, kulturelle und soziale Identitäten. Die Sitten und Traditionen an der Küste unterscheiden sich fundamental von denen in den Bergen, städtische Kulturen divergieren stark von ländlichen, und verschiedene Generationen leben oft in völlig unterschiedlichen Lebenswelten. Zusätzlich zeigen die kulturelle Identität und die Sprache von nationalen Minderheiten, dass die postulierte Homogenität nicht vorhanden ist. Die Schweiz hat keine einheitliche gemeinsame Sprache. Sie ist ein Beispiel für die immense Vielfalt innerhalb einer Nation.
Wenn bereits Staatsbürger derselben Nation so unterschiedliche Identitäten und Wertvorstellungen haben, ist es unlogisch und diskriminierend, von
Menschen mit Lebensmittelpunkt in derselben Gemeinschaft eine spezifische “nationale Identität” zu verlangen. Identitäten entstehen und verändern sich durch das Zusammenleben und den Austausch verschiedener Menschen. Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in einer Gemeinschaft haben, tragen bereits aktiv zur Gestaltung dieser vielschichtigen Identität bei.
Ihr Ausschluss von politischen Prozessen verhindert nicht kulturellen Wandel, sondern macht ihn nur weniger demokratisch und transparent. Wahre kulturelle Stärke entsteht durch Dialog und Austausch, nicht durch Ausschluss.
Einwand: Leitkultur und identitäre Aspekte
Argument: Demokratische Teilhabe setzt die Anerkennung einer verbindlichen Leitkultur voraus, um gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wertkonsens zu sichern. Ohne eine gemeinsame kulturelle Basis droht Fragmentierung.
Widerlegung: Der Begriff „Leitkultur” suggeriert die Überlegenheit einer vermeintliche und nicht vorhandenen homogenen Kultur. Die Ethik räumt viele Rechte ein, unter anderem das Recht auf Meinungsfreiheit und das Recht auf religiöse Ansichten und vieles mehr. Das Fordern der Assimilation (Übernahme der Leitkultur) steht dem entsprechend nicht im Einklang mit der Ethik.
Ebenso verstößt Elitarismus, also die Überlegenheit einer Menschengruppe, gegen den Gleichheitsgedanken und damit gegen die Ethik.
Einwand: Möglichkeit der Einbürgerung
Argument: Menschen, die dauerhaft in einem Land leben, können sich einbürgern lassen und dadurch das Wahlrecht erhalten. Ein zusätzliches Wahlrecht basierend auf dem Lebensmittelpunkt ist daher überflüssig.
Widerlegung: Dieser Einwand übersieht mehrere fundamentale ethische Probleme:
Würde und Zwang: Es ist ethisch bedenklich, Menschen zu zwingen, ihre ursprüngliche Identität und Staatsangehörigkeit aufzugeben, um grundlegende demokratische Rechte zu erhalten. Dies stellt eine Form der kulturellen Erpressung dar, die die Menschenwürde verletzt. Niemand sollte zwischen seiner Herkunftsidentität und seinen demokratischen Rechten wählen müssen.
Unzumutbare Hürden: Einbürgerungsverfahren sind oft langwierig, kostenpflichtig und mit bürokratischen Hindernissen verbunden. Die Verweigerung demokratischer Teilhabe während dieser Zeit - die sich über Jahre oder Jahrzehnte erstrecken kann - ist ethisch nicht zu rechtfertigen, wenn die Person bereits faktisch zur Gemeinschaft gehört.
Ethische Bedenken: Ein ausgeprägter ethischer Sinn macht es unmöglich, ein als unrecht empfundenes System zu bejahen.
Willkürliche Ausschlüsse: Viele Menschen können sich aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht einbürgern lassen - sei es aufgrund der Gesetze ihres Herkunftslandes, persönlicher Umstände oder institutioneller Diskriminierung. Diese strukturellen Barrieren dürfen nicht zu lebenslangem Ausschluss von demokratischen Rechten führen.
Instrumentalisierung der Identität: Die Forderung nach Einbürgerung reduziert Staatsangehörigkeit auf ein bloßes Instrument zum Erlangen von Rechten, anstatt sie als Ausdruck authentischer Zugehörigkeit zu verstehen. Dies entwertet sowohl die ursprüngliche als auch die neue Staatsangehörigkeit.
Diskriminierung durch Privilegien: Das System privilegiert Menschen aus bestimmten Ländern, die leichter eine doppelte Staatsangehörigkeit erhalten können, gegenüber anderen, die sich zwischen Identitäten entscheiden müssen. Dies schafft ungerechte Hierarchien basierend auf der Zufälligkeit der Geburt.
Einbürgerungsverfahren stellt Kenntnisse sicher: Dies ist ein fragwürdige Annahme. Ein Mensch mit Staatsangehörigkeit durch Geburt, wird nicht kontrolliert. Er könnte im Ausland leben, weder die Sprache beherrschen noch die Gesellschaft kennen. Kognitiv eingeschränkte Menschen verlieren auch nicht das Wahlrecht. Dies stärkt zusätzlich die vorherige Argumentation.
Einwand: Gesellschaftliche Stabilität und Ordnung
Argument: Weitere Einwände gegen das Wahlrecht basierend auf dem Lebensmittelpunkt stützen sich oft auf die Annahme, dass Menschen ohne Staatsangehörigkeit weniger vertrauenswürdig, weniger verantwortungsbewusst oder weniger moralisch integer seien.
Widerlegung: Diese Argumentation offenbart ein fundamentales ethisches Problem: Sie basiert auf einem Generalverdacht gegen Menschen aufgrund ihres formalen Status, nicht aufgrund ihres tatsächlichen Verhaltens oder Charakters. Ein solcher pauschaler Verdacht ist nicht nur faktisch unbegründet, sondern auch zutiefst herabwürdigend und diskriminierend.
Die systematische Verweigerung demokratischer Rechte erzeugt Frustration und Entfremdung bei Menschen, die sich als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft verstehen, aber nicht als solche behandelt werden. Diese Frustration führt paradoxerweise zu genau dem, was vermieden werden soll: geringere Akzeptanz der Gesetzgebung und schwächere Bindung an das demokratische System. Menschen, die sich dauerhaft ausgeschlossen fühlen, haben weniger Grund, Gesetze zu respektieren, an deren Entstehung sie nicht teilhaben durften.
Revolutionen entstehen dort, wo Unterdrückung herrscht, Frustration wächst und Teilhabe verweigert wird. Eine inklusive Demokratie hingegen – die alle faktisch Betroffenen anerkennt – verwandelt potenzielle Außenseiter in engagierte Mitgestalter. Sie schafft Vertrauen, Stabilität und Legitimität durch Teilhabe, nicht durch Ausschluss.
Der Generalverdacht gegen Menschen ohne Staatsangehörigkeit steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Menschenwürde und Gleichberechtigung. Er reduziert Menschen auf ihren formalen Status, anstatt sie als Individuen mit eigenen Verdiensten und Beiträgen zur Gemeinschaft zu würdigen.
Empirische Belege widerlegen diese Befürchtungen eindeutig: In Staaten, die ihr Wahlrecht erweitert haben, kam es nicht zu den prognostizierten negativen Veränderungen - ganz im Gegenteil. Die Erfahrungen in Chile, Neuseeland, Schweden usw. zeigen, dass eine inklusivere demokratische Teilhabe die gesellschaftliche Stabilität eher stärkt als schwächt, da sie Frustration und Entfremdung reduziert und das Vertrauen in demokratische Institutionen erhöht.
Einwand: Die Gefahr des Kommunitarismus
Argument: Priorisierung gruppenspezifischer Interessen (ethnisch, religiös, kulturell) gegenüber dem Gemeinwohl.
Widerlegung: Staatsangehörige wählen entsprechend ihrer politischen Tendenzen (Konservatismus, Liberalismus, Sozialismus usw.). Auch religiöse Ansichten können eine Rolle spielen. Ist das nicht eine Form des Kommunitarismus?
Dieser Einwand ist ethisch nicht haltbar, da das Recht auf Selbstbestimmung angetastet wird und ein Generalverdacht besteht.
Zudem belegen empirische Studien, dass die vermutete Gefahr nicht vorhanden ist (siehe vorheriger Abschnitt).
In der Studie „Vernachlässigtes Wähler*innenpotenzial?” von Jannes Jacobsen, Mara Junge, Long Nguyen und Friederike Römer (Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung 2025) wird aufgezeigt, dass sich das Wahlverhalten von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund kaum unterscheidet.
„Die Gefahr des Kommunitarismus” ist eine weitere Ausprägung der in den Abschnitten „Schutz der nationalen Identität” und „Gesellschaftliche Stabilität und Ordnung” genannten Argumente.
Einwand: Nutznießer des Wahlrechts aufgrund des Lebensmittelpunkts haben mehr Rechte
Argument: Das Wahlrecht aufgrund des Lebensmittelpunkts würde dazu führen, dass diese Personen in zwei Staaten wählen dürfen, Staatsangehörige jedoch nur in einem. Dies führt zu einer Bevorteilung der Nicht-Staatsangehörigen.
Widerlegung: Menschen mit multipler Staatsangehörigkeit wird so etwas nicht vorgeworfen, es wird toleriert. Die Nutznießer haben möglicherweise wichtige Interessen im Ursprungsstaat, deren Interessen Rechnung getragen werden muss.
Der Vorwurf der “Mehrrechte” ist oberflächlich und ignoriert die Realität unterschiedlicher Betroffenheit. Menschen mit Lebensmittelpunkt sind unmittelbar von den politischen Entscheidungen des Residenzstaates betroffen, während ihre Verbindung zum Herkunftsstaat möglicherweise schwächer, aber dennoch relevant ist. Diese unterschiedlichen Grade der Betroffenheit rechtfertigen differenzierte Teilhabemöglichkeiten.
Das Verweigern der politischen Teilhabe aus angeblichen Mehrrechten ändert nichts daran, dass der Lebensmittelpunkt maßgebend für die Betroffenheit ist. Ethisch betrachtet muss Gerechtigkeit angestrebt werden. Durch Entzug von Grundrechten werden die Betroffenen ungerecht bestraft.
Einwand: Missbrauch durch Wahl-Tourismus
Argument: Durch gezielte Änderung des Wohnorts können die Wahlen verfälscht werden. Dieser Einwand wird oft in Deutschland verwendet.
Widerlegung: Das Wechseln des Wohnortes (Ausland/Inland) hat keinen Einfluss auf die Wahlen auf Bundesebene, damit ist es faktisch falsch. Staatsangehörige können ihren Wohnsitz von einem Bundesland zu einem anderen verlegen. Diese Missbrauchsmöglichkeit wird nicht geahndet.
EU-Bürgerinnen und -Bürger können frei wählen, ob sie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ihre Stimme entweder im Herkunftsland oder im EU- Mitgliedstaat ihres aktuellen Wohnsitzes abgeben. Für relevante Fälle von Wahlmissbrauch in diesem Zusammenhang gibt es bislang keine belegten Nachweise.
Auch die Erfahrungen aus anderen Ländern, etwa Neuseeland, zeigen, dass sogenannter „Wahltourismus” in der Praxis kein nennenswertes Problem darstellt.
Der Lebensmittelpunkt kann durch Normen bestimmt werden. Massen- Tourismus ist ohnehin sehr unwahrscheinlich.
Einwand: Verantwortung und langfristige Konsequenzen
Argument: Nur Staatsangehörige haben eine langfristige Verpflichtung, die Konsequenzen ihrer politischen Entscheidungen zu tragen.
Widerlegung: Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in einer Gemeinschaft haben, tragen die Konsequenzen politischer Entscheidungen unmittelbar und oft intensiver als formal zugehörige, aber abwesende Staatsangehörige. Ihre Integration in lokale Wirtschaft, Bildungssystem, Gesundheitswesen und soziale Strukturen macht sie zu direkten Betroffenen aller politischen Entscheidungen.
Gleichzeitig wandern auch Staatsangehörige dauerhaft ins Ausland aus und sind dadurch viel weniger von den Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen betroffen als Menschen ohne Staatsangehörigkeit, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinschaft haben. Diese im Ausland lebenden Staatsangehörigen können über Politik mitentscheiden, deren Auswirkungen sie nicht täglich erleben, während die tatsächlich Betroffenen ausgeschlossen bleiben. Die Verantwortung für eine Gemeinschaft erwächst aus der tatsächlichen Teilhabe an ihr, nicht aus abstrakten formalen Bindungen.
Einwand: Rechtliche und verfassungsrechtliche Hürden
Argument: Bestehende Gesetze und Verfassungen schränken das Wahlrecht auf Staatsangehörige ein, weshalb eine Ausweitung auf Menschen mit Lebensmittelpunkt rechtlich nicht umsetzbar ist.
Widerlegung: Dieser Einwand verwechselt das Sein mit dem Sollen und macht einen grundlegenden kategorialen Fehler. Die Existenz einer Rechtsnorm macht diese nicht automatisch ethisch gerechtfertigt. Gesetze und selbst Verfassungen sind menschengemachte Instrumente, die ethischen Prinzipien dienen sollen, nicht umgekehrt.
Viele Verfassungen sind in Bezug auf demokratische Teilhabe suboptimal und spiegeln historische Umstände wider, die nicht mehr zeitgemäß sind. Wenn bestehende legislative Texte ethischen Grundprinzipien widersprechen, ist es nicht nur möglich, sondern ethisch geboten, diese zu korrigieren. Die Schwierigkeit von Verfassungsänderungen rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung ungerechter Zustände.
Die Verfassung Deutschlands, das Grundgesetz, wurde beispielsweise im Jahr 1970 das Wahlalter von 21 auf 18 Jahre abgesenkt. Die Artikel zu den Grundrechten wurden auch immer wieder angepasst, siehe: “75 Jahre Grundgesetz – Änderungen des Grundgesetzes seit 1949; Maria-Luisa Leonhardt, Julie Hano”. Bemerkenswert ist auch “Deutschengrundrechte: Ein kolonialistischer Anachronismus” von Andreas Fischer-Lescano.
Geschichte zeigt zahllose Beispiele, wo zunächst “legale” Ausschlüsse - etwa von Frauen, Menschen ohne Besitz oder ethnischen Minderheiten - später als fundamental ungerecht erkannt und korrigiert wurden. Die Berufung auf bestehende Rechtsnormen war nie ein valides Argument gegen notwendige ethische Reformen.
Die Unterlassung, unethische Gesetze zu ändern, wenn die ethische Problematik erkannt wurde, macht sich zur Komplizin der Ungerechtigkeit. Demokratien haben die Pflicht zur kontinuierlichen ethischen Selbstkorrektur - auch und gerade bei grundlegenden Fragen der politischen Teilhabe.
Schein oder nicht Schein
Die ethische Sichtweise basiert auf den universellen Menschenrechten. Sehr vereinfacht können folgende Thesen aufgestellt werden:
- Das Recht des Einzelnen endet dort, wo das Recht des anderen beginnt.
- Jeder besitzt die gleichen Rechte wie die anderen.
- Diese Rechte bedingen Pflichten und Verantwortung.
Die in diesem Text analysierten Gegenargumente sind unter diesen Prinzipien zu betrachten.
Viele von ihnen beruhen auf historisch gewachsenen Vorurteilen, Ängsten oder einem überkommenen Gefühl kultureller Überlegenheit. Sie erscheinen bei genauerer Prüfung mehr als Schein denn als Sein.
Wahlrecht und Europäische Union
EU-Bürger haben ein Wahlrecht auf kommunaler sowie auf EU-Ebene. Dies widerspricht jedoch der Auslegung von Art. 20 GG. Das Grundgesetz wurde entsprechend angepasst.
Dadurch hat sich die Hierarchie des politischen Systems geändert. Oberhalb des Staates sind die Organe der EU vorgeschaltet und das Parlament wird unabhängig von der Nationalität der Wähler:innen gewählt.
Aus dieser Perspektive beeinflussen EU-Bürger:innen, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen, bereits die nationale Gesetzgebung.
Die postulierte nationale Identität, Kultur usw. erweisen sich als nicht tragfähig. Auf EU-Ebene spielen sie keine Rolle.
Die Sichtweise des damaligen Verfassungsgerichts ist somit hinfällig. Siehe: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument? Id=MMST16%2F
Ein Beispiel der Absurdität
Beide Geschichten geschehen kurz nach der Beendigung des 2. Weltkriegs.
- Vater Franzose, war Kriegsgefangener; Mutter Deutsche reist nach Frankreich, sie heiraten. Das Kind ist Franzose, die Mutter verlor die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Mutter Französin; Vater Deutscher, war Kriegsgefangener und konnte dem Charme der Dame nicht widerstehen - sie heirateten und blieben in Frankreich.
Die Sachverhalte sind extrem ähnlich, wie sieht es aus, wenn das jeweilige Kind nach Deutschland migriert?
- Das erste Kind darf nicht wählen.
- Das andere erhält nach spätestens 3 Monaten das Wahlrecht - es ist Deutscher.
Dieser Sachverhalt galt bis 1973: Ob eine deutsche Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten konnte, war eine Frage des Ermessens und wurde im Einzelfall entschieden.
Ab 1975 konnte die Staatsangehörigkeit auch von der deutschen Mutter weitergegeben werden.
Seitdem sind die Kinder von binationalen Ehen binational. Im Rahmen der EU- Verträge ist auch die mehrfache Staatsangehörigkeit üblich.
Seit 2009 können französische Kinder deutscher Soldaten aus der Kriegszeit die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, sofern sie ihre Abstammung nachweisen können.
Dies zeigt die Absurdität nationalistisch geprägter Gesetzgebungen.
Historischer Rückblick
Auch wenn es hier nicht um Ethik geht, kann ein Rückblick dabei helfen, einiges zu verstehen.
Zur Zeit der Französischen Revolution wurde die Herrschaft des Adels durch die Selbstbestimmung des Volkes ersetzt. Der Begriff „Volk” bezeichnete die Bevölkerung und die Nationalität bedeutete, Teil dieses Volkes zu sein.
Ein nationales, ethnisches Identitätsverständnis entstand jedoch erst im 19. Jahrhundert.
Begriffe wie Loyalität stammen aus der Zeit vor der Französischen Revolution. Kaiser und Könige verlangten bedingungslose Loyalität. Dieses Konzept wurde später als Merkmal der Staatsangehörigkeit übernommen.
Die deutsche Verfassung entstand in einer Zeit des extremen Nationalismus. Diese Prägung ist im Grundgesetz bis heute erkennbar. So wird beispielsweise zwischen Jedermanns- und Deutschen-Rechten unterschieden.
In der Schrift von Jürgen Gerdes und Thomas Faist mit dem Titel “Von ethnischer zu republikanischer Integration” werden weitere Aspekte behandelt.
Die Frage, ob „Ausländern” das Wahlrecht zu erteilen ist oder nicht, hat eine lange Tradition. Ein Artikel von Wolfgang Teubert mit dem Titel „Das Volk und die Ausländer” zeigt dies sehr gut. Die politische und ethische Sensibilität der Parteien bzw. deren Mitglieder führt zu Verfechtern und Gegnern dieser Praxis.
Rechtswissenschaftler wie Robert Chr. van Ooyen betrachten das Wahlrecht als Menschenrecht und plädieren für entsprechende Änderungen. Siehe dazu: „Nicht Integration, sondern Partizipation: Das Ausländerwahlrecht als Menschenrecht – Eine liberale Theorie des Staatsvolks”.
In dem „Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD)” ist Folgendes zu lesen:
„In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Rassendiskriminierung’ jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.”
Das Verwehren des Wahlrechts (politischen … Bereich) aufgrund der Staatsangehörigkeit (nationalen Ursprung) scheint im Hinblick auf die ICERD mehr als fragwürdig.
Schlussbetrachtung
Die ethische Begründung des Wahlrechts basierend auf dem Lebensmittelpunkt wurzelt in fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Menschenwürde. Sie anerkennt die Realität moderner, pluralistischer Gesellschaften und stärkt die demokratische Legitimität politischer Entscheidungen, indem sie alle tatsächlich Betroffenen einbezieht.
Die vorgebrachten Einwände beruhen häufig auf überholten Vorstellungen von Identität oder vermeintlich unüberwindbaren Hürden. Bei genauerer Betrachtung offenbaren sie sich als entweder lösbar oder ethisch nicht haltbar.
Die vorliegende Argumentation findet Unterstützung in der zeitgenössischen politischen Philosophie. Autoren wie Anna Goppel (Staatsbürgerschaft und Menschenrechte), Rainer Bauböck (Staatsbürgerschaft, Menschenrechte und Demokratie) oder Nicole Prosser (Eine normative Analyse von Bedingungen und Möglichkeiten politischer Partizipation in Demokratien) haben in ihren Schriften
ähnliche Thesen entwickelt und die ethische Berechtigung erweiterter demokratischer Teilhabe auf Basis tatsächlicher Zugehörigkeit affirmiert. Dabei ist bemerkenswert, dass in der durchgesehenen Literatur keine überzeugenden ethischen Gegenargumente zu den hier entwickelten Positionen gefunden wurden, was die Stärke der vorgetragenen Argumentation unterstreicht.
Postskriptum
Der Autor engagiert sich in der Gesellschaft, wird von Konservativen aber als nicht integrierter Migrant betrachtet.
Respekt verdient er doch, oder etwa nicht? Wäre das gewähren des Wahlrechts wirklich verkehrt?